DER GEBÜHRENVERBUND

STATUTEN DES GEBÜHRENVERBUNDES OBERWALLIS

ART. 1: NAME / MITGLIEDER / SITZ

Unter dem Namen „Gebührenverbund Oberwallis“ besteht ein Gemeindeverband im Sinne von Art. 116 ff. des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004.

Zum Gemeindeverband gehören die im Anhang 1 zu diesen Statuten genannten Gemeinden des Oberwallis.

Der Sitz des Gemeindeverbandes befindet sich jeweils bei der Gemeinde deren Delegierter in die Geschäftsstelle gewählt wurde.

ART. 2: ZWECK

Die Mitglieder des Gemeindeverbandes (nachstehend Verbandsgemeinden) vereinbaren, auf ihrem Gebiet die gleichen offiziellen Kehrichtsäcke und Gebührenträger zu benutzen und den Einkauf und die Verteilung vorzunehmen.

Die Verbandsgemeinden erheben alle die vom Gemeindeverband festgelegten gleichen Ansätze für die Erhebung der verschiedenen Gebühren der Abfallentsorgung.

ART. 3: ORGANE

Der Gebührenverbund hat folgende Organe:
a) Delegiertenversammlung
b) Ausschuss / Geschäftsstelle
c) Revisionsstelle

ART. 4: DELEGIERTENVERSAMMLUNG

In der Delegiertenversammlung sind alle Verbandsgemeinden durch einen Delegierten vertreten. Der Delegierte wird von jeder Verbandsgemeinde ernannt.

Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Geschäftstelle einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Verbandsgemeinden eine Versammlung verlangt.

Jeder Delegierte der Verbandsgemeinden hat eine Stimme.

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Gebühren
b) Festlegung neuer Gebührenträger
c) Genehmigung Jahresrechnung
d) Entlastung der Organe
e) Statutenänderung
f) Auflösung Gebührenverbund
g) Genehmigung Aufnahme / Austritte Verbandsgemeinden
h) Wahl des Ausschusses und der Geschäftsstelle
i) Wahl der Revisoren

ART. 5: BESCHLUSSFASSUNG

Grundsätzlich beschliesst die Delegiertenversammlung mit dem einfachen Stimmenmehr, sofern diese Statuten nichts Gegenteiliges enthalten.

ART. 6: AUSSCHUSS

Der Ausschuss besteht aus 3 – 7 Delegierten der Verbandsgemeinden. Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung für 4 Jahre gewählt.

Der Ausschuss ist mit dem Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Vorbereitung der laufenden Geschäfte, der Festlegung der Entschädigung der Geschäftsstelle und dem Beizug externer Fachleute nach Bedarf beauftragt.

ART. 7: REVISIONSSTELLE

Die Delegiertenversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren einen oder mehrere Revisoren. Sie sind wieder wählbar. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein.

Die Revisoren revidieren die Abrechnung der Geschäftsstelle und beantragen die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsstelle und des Ausschusses. Der Bericht der Revisoren wird an der Delegiertenversammlung vorgelesen. Die Art. 83ff. GemG sind analog anwendbar.

ART. 8: GESCHÄFTSSTELLE

Die Delegiertenversammlung wählt eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle besteht aus 1 Delegierten der Verbandsgemeinden.

Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Koordination zwischen den Verbandsgemeinden und der Sackherstellerfirma
b) Rechnungsführung / Verteilen der Gebühren auf die Gemeinden
c) Kontrolle der Rechnungen der Lieferanten
d) Ausarbeiten und Weiterleiten von Informationen an die Verbandsgemeinden
e) Vertretung des Gebührenverbundes nach Aussen
f) Arbeiten laut Weisungen des Ausschusses
g) Organisation überkommunale Kehrichtkontrollstelle

Die Geschäftsstelle wird jeweils auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

ART. 9: HAFTUNG DER VERBANDSGEMEINDEN

Wenn in einer Abrechnung grössere Fehlbeträge festgestellt werden, haften die Verbundsgemeinden proportional zur anfallenden Kehrichtmenge (analog Jahresmenge). Alle Abrechnungen werden aufgrund der anfallenden Kehrichttonnagen pro Verbandsgemeinde erstellt (laut Meldung des Gemeindezweckverbandes Oberwallis für die Abfallbewirtschaftung).

ART. 10: NEUEINTRITT IN DEN GEBÜHRENVERBUND

Jede Oberwalliser Gemeinde kann sich jederzeit durch Unterzeichnung der vorliegenden Statuten am Gebührenverbund beteiligen. Der Eintritt erfolgt jeweils auf den 1. Januar oder den 1. Juli des Jahres.

ART. 11: AUSTRITT DER VERBUNDSGEMEINDE

Jede Verbandsgemeinde kann die mit der vorliegenden Statuten beschlossene Zusammenarbeit unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Abrechnungsperiode kündigen. Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen finanziellen Anspruch gegenüber dem Gebührenverbund.

ART. 12: ABÄNDERUNG DER GEBÜHRENSÄTZE UND EINFÜHRUNG NEUER GEBÜHRENTRÄGER

Für die Abänderung der Gebührensätze sowie die Einführung neuer Gebührenträger ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Verbandsgemeinden, welche zudem mindestens die Hälfte der Kehrichttonnagen aller Verbandsgemeinden abliefern, erforderlich.

ART. 13: STATUTENÄNDERUNG

Jede Statutenänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Verbandsgemeinden, welche zudem mindestens die Hälfte der Kehrichttonnagen aller Verbandsgemeinden abliefern, erforderlich.

ART. 14: AUFLÖSUNG DES GEBÜHRENVERBUNDES

Die Auflösung des Gebührenverbundes bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Verbandsgemeinden, die zugleich mindestens die Hälfte der Kehrichttonnagen der Verbandsgemeinden abliefern.

Ein allfälliger Liquidationserlös wird unter den Verbandsgemeinden proportional zur abgelieferten Kehrrichttonnage (letzte genehmigte Jahresrechnung) aufgeteilt.

ART. 15: FAKULTATIVES REFERENDUM

Dem fakultativen Referendum unterstellt ist die Beschlussfassung über eine Änderung von Art. 2 und Art. 14 dieser Statuten. Art. 123 GemG ist anwendbar.