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NEUERUNGEN IN DER ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ENTSORGUNG AB JANUAR 2005

Brig-Glis/Oberwallis.- Seit 1998 bestimmt die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), dass ausgediente Apparate nicht mehr mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen. Bereits Mitte der 1990er Jahre wurde eine vorgezogene Recyclinggebühr für Büroelektronik- und Informatikgeräte eingeführt, mit der die – für die Verbraucher kostenlose – Entsorgung dieser Apparate über die Verkaufsstellen oder zertifizierte Sammelstellen gewährleistet werden soll. Das Prinzip der vorgezogenen Recyclinggebühr wurde seither sukzessiv auf verschiedene andere Gerätetypen – Unterhaltungselektronik, Haushaltklein- und grossgeräte – ausgeweitet und gilt ab dem 1. Januar 2005 auch für elektrische und elektronische Spielwaren sowie Elektrowerkzeuge und Elektrogeräte des Bau-, Garten- und Hobbymarktes.

Seit Mitte der 1990er Jahre wurde für das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten sukzessive das Prinzip der vorgezogenen Entsorgungsgebühr eingeführt und auf die verschiedenen Gerätetypen ausgedehnt; diese Gebühr soll die Kosten für die Entsorgung decken und ist im Kaufpreis der Geräte bereits enthalten. Den Anfang machte 1994 die Branche mit Büro- und Informatikgeräten, 2002 folgte der Bereich der Unterhaltungselektronik und ab 2003 wurde diese Regelung auf Haushaltklein- und – grossgeräte ausgeweitet. Gebührenpflichtig blieben damit noch Elektrogeräte des Bau-, Garten- und Hobbymarktes sowie Spielwaren mit elektrischen oder elektronischen Komponenten, deren kostenfreie Entsorgung ab 1. Januar 2005 nun auch sichergestellt ist.

Rückgaberecht der Konsumenten
Die entscheidende gesetzliche Neuerung für das Recycling von Elektro- und Elektronikschrott brachte 1998 die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG). Diese Verordnung schreibt nicht nur das Verbot fest, Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Hauskehricht zu entsorgen oder auf eine Deponie zu bringen; sie berechtigt auch die Konsumentinnen und Konsumenten, ausgediente Elektrogeräte einem Händler, Hersteller bzw. Importeur oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgegeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle, sofern die Gemeinden, die gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, solche Sammelstellen anbieten.

Rücknahmepflicht der Hersteller und Händler
Mit der Verordnung werden die Hersteller für die Entsorgung ihrer Produkte verantwortlich. Sie sind seither dazu verpflichtet, dieselben Geräte, die sie in ihrem Sortiment haben, unabhängig von einem Neukauf zurückzunehmen. Wer also Fernseher verkauft, muss die Rücknahme von sämtlichen Modellen akzeptieren.

Viele Händler informieren inzwischen ihre Kundinnen und Kunden ausführlich über das eingeführte Rücknahmesystem. In der Regel ist dieses System mit dem S.EN.S-Label „Entsorgung gesichert!“ oder mit der „SWICO Recycling-Garantie“ gekennzeichnet; beide gewährleisten ein umweltverträgliches Entsorgungsverfahren.

Was ist neu ab Januar 2005?
Ab dem 1. Januar 2005 werden nun auch beim Kauf von Elektrowerkzeugen, elektrisch betriebenen Bau-, Garten- und Hobbygeräten sowie von Spielwaren mit elektrischen oder elektronischen Komponenten vorgezogene Recyclinggebühren erhoben; gleichzeitig werden ausgediente Elektrowerkzeuge etc. von diesem Zeitpunkt an kostenlos zurückgenommen.

Damit ist nunmehr die Finanzierung der Entsorgung und kostenlosen Rückgabe von folgenden elektrischen und elektronischen Geräten gesichert:
Büro-, Telekommunikations- und Informatikgeräte (Computer, Bildschirme, Tastaturen, externe Speicher, Modems, Scanner, Drucker, Plotter, Bänder, Kassensysteme, Handys, Kopierer, FAX sowie deren Zubehör); Unterhaltungselektronik (Fernseher, Radio, Stereoanlagen, Lautsprecher, Camcorder, Projektoren, Digital- und Analogkameras, CD-Spieler sowie deren Zubehör). Haushaltklein- und -grossgeräte (z.B. Küchengeräte, Staubsauger, Nähmaschinen, Kaffeemaschinen, Kühlgeräte, Backöfen, Waschmaschinen sowie deren Zubehör). Spielwaren mit elektrischen oder elektronischen Komponenten, Elektrogeräte des Bau-, Garten- und Hobbymarktes (Elektrowerkzeuge, elektrische Gartengeräte sowie deren Zubehör).

Diese Geräte müssen an einer Verkaufsstelle (auch ohne Neukauf) oder bei einer der offiziellen regionalen Sammelstellen abgegeben werden. Im Frühjahr 2005 (02. bis 14. Mai 05) wird ausserdem wiederum eine kostenlose Sammelaktion in allen Oberwalliser Gemeinden durchgeführt.

Recycling schafft Arbeitsplätze
Die Umwandlung des Elektroschrotts in Wertstoffe wird in Zerlege- und Recyclingbetrieben vorgenommen. Unter den Zerlegebetrieben befinden sich auch soziale Institutionen wie Behinderten- und Wiedereingliederungswerkstätten. Die Eingliederungswerkstatt in Bitsch zeigt beispielhaft, wie umweltgerechtes Recycling und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne der sozialen Integration und des Gemeinwohls Hand in Hand gehen.

Abfallberatung Oberwallis

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