ABFALLWEGWEISER

KEHRICHT (HAUSHALTSABFÄLLE)

Was: Brennbare Siedlungsabfälle, für die keine Wiederverwertung oder separate Entsorgung erforderlich ist:

  • Hausmüll, Ölflaschen aus Plastik, Schuhputzmittel.
  • Hygieneartikel, Windeln, Kleintiermist, Katzensand, Nylonstrumpf, Papierschnipsel, Backpapier, Servietten, Etiketten, Selbstkleber, Rasierklinge (gut verpackt), Staubsaugerbeutel, Tiefkühlverpackung, schmutzige Pizzaschachteln, Verbundverpackungen, beschichtete Kartons und Folien (wie Butterpapier), Plastikfüllmaterial, Neophyten, Wischgut, Zigarettenstummel, Hydrokügelchen, herkömmliche Glühbirnen u. a.
  • Nicht rezyklierbare Kosmetikverpackungen: Make-up-Produkte wie Lippenstift, Mascara, Lidschatten, Rouge, Eyeliner etc. Tube aus Kunststoff oder Pappe/Kunststoff. Deo-Sticks (ohne Plastikkugel). Jede Kosmetikverpackung, bei der Sie Zweifel an der korrekten Sortierung haben. Siehe weitere Infos zur korrekten Entsorgung von Kosmetikverpackungen.
  • Tonband- und Videokassetten.
  • Ausgetrocknete Dispersionsfarben (in geschlossenen Kesseln zu max. 20 L), neutrale Reinigungsmittel und Spraydosen ohne Gefahrensymbol.
  • Als Klein- und Grobsperrgut gelten Matratzen, Möbel, Kunststoffartikel, Teppiche, Skis usw., sowie grössere leere Gebinde (keine eisernen Gegenstände). Siehe weitere Informationen zum Sperrgut.
Was nicht:
Wie:
  • Abfall sorgfältig sortieren: brennbar / nicht-brennbar / Wertstoffe.
  • Hauskehricht wird nur in vorgeschriebenen Gebürensäcken mitgenommen.
  • Nur gebührenpflichtige Kehrichtsäcke, Sperrgutmarke und Container verwenden: siehe Preise und Verkaufsstellen.
  • In Ausnahmefällen wird loses Sperrgut (für leichte voluminöse Abfälle wie Styropor, Isolationsmaterial, Schafwolle usw.) in durchsichtigen und mit einer (1) Sperrgutmarke versehenen Plastiksäcken mitgenommen.
  • Neu Regelung ab 24.02.22: Wenn ein (1) schwarzer Sack (nicht Gebührenpflichtiger Sack) mit einer (1) Sperrgutmarke versehen abgegeben wird, kann dieser durch die Abfuhr mitgenommen werden (Achtung! maximale Gewicht der Sperrgutmarke).
Wann

/Wo

  • Kehricht am Abfuhrtag vor 7.00 Uhr morgens am Abholort bereitstellen
  • Siehe Abfuhrfahrplan
Wichtig
  • Das verbrennen von Abfällen jeglicher Art im freien sowie in Cheminéeanlagen ist grundsätzlich verboten!

WEITERE INFORMATIONEN

VBSA Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen, www.vbsa.ch